Bescheinigung für Haushaltshilfe Laut § 199 RVO:Eine Haushaltshilfe steht einer gesetzlich versicherten Frau zu, wenn - sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung ihren Haushalt nicht weiterführen kann, und - eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt auch nicht führen kann. Die Krankenkasse kann die Haushaltshilfe selbst stellen oder die Kosten in angemessener Höhe erstatten. Eine Haushaltshilfe muss von der Frau selbst bei der Kasse beantragt werden. Sie kann weder von einem Arzt noch von einer Hebamme ‘verordnet’ werden. Zur Bestätigung der beiden oben genannten Bedingungen kann eine begründete Bescheinigung von Ihnen als Hebamme hilfreich sein. Die Krankenkassen ersetzen nur die notwendigsten Kosten. Beachten Sie also bei der Beurteilung der Betreuungsdauer, dass Sie den Umfang der Betreuung nicht zu hoch einschätzen. Es gibt zwei gesetzliche Grundlagen für die Haushaltshilfe: - Bei Krankheit: §38 SGB V, Absatz 1 bis 3 - Bei Schwangerschaft: § 199 RVO Die Sachbearbeiter der Kassen kennen häufig nur den §38 SGB V und die gesetzliche Grundlage für Schwangerschaften entsprechend der RVO sind unbekannt. §38 SGB V, Absatz 1 bis 3 ermöglicht eine Haushaltshilfe bei Krankheit. In diesem Fall muss die Notwendigkeit von einem Arzt bescheinigt werden. In diesem Fall auch Zuzahlungspflicht. Schwangere Frauen sind jedoch nicht krank. Bei Schwangeren gilt als Basis für eine Haushaltshilfe § 199 RVO. Die RVO verweist zwar auf § 38 SGB V, aber nur auf Absatz 4, in dem die Kostenübernahme geregelt ist. Hier ist kein ärztliches Attest notwendig - und keine Zuzahlung. Ist die schwangere Frau jedoch zusätzlich krank und ist die Haushaltshilfe wegen der Krankheit notwendig, ist § 38 SGB anzuwenden. Sonstiges: - Hebamme kann Haushaltshilfe nicht verordnen. - Die Haushaltshilfe kann nur von der Betreuten beantragt werden. - Die Hebamme unterstützt lediglich durch ihre Bescheinigung den Antrag der Betreuten. - Hebammen sind befugt, die Notwendigkeit der Haushaltshilfe nach §199 RVO zu bescheinigen. - Der Grund für eine Haushaltshilfe muss immer im Kompetenzbereich der Hebamme liegen. - Als Haushaltshilfe kann die Krankenkasse dem Ehemann Lohnfortzahlung gewähren, muss es aber nicht. - Die Haushaltshilfe nach §199 RVO ist zuzahlungsfrei. - Stellt die Hebamme die Bescheinigung aus, ist sie verpflichtet, sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass die Notwendigkeit für die Inanspruchnahme noch vorliegt (keine telefonische Nachfrage, sondern durch einen persönlichen Besuch). Quelle Hebammenforum 6/2007 Seite 466 Sozialgericht München - AZ S 19 KR 435/01 vom 12.2.2003 Quelle und ausführliche Info: hebammen forum 4/2003, S.252 |
letzte Aktualisierung: 28.06.11 |